Sehr geehrte Vertriebspartnerinnen und Partner,
Sie haben sicherlich von diesem BGH-Urteil schon gehört. Die Hauskanzlei der OV-Börse nimmt dazu noch einmal ausführlich Stellung – den Anhang haben wir beigefügt.
Die Wohngebäudeversicherung hat laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021 nicht für Nässeschäden infolge undichter Fugen zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen. Dabei ist auch nicht zwischen einer „normalen“ Dusche und anderen baulichen Gestaltungen (niveaugleiche oder seitlich offene Duschen) zu differenzieren.
Die gute Nachricht: Die WWK vorerst bei Ihrer Regulierungspraxis. Schäden dieser Art werden auch weiterhin im Rahmen der Leitungswasserversicherung übernommen.
Ihre Finanzprofi AG
