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Signal Iduna - PKV: AG-Zuschuss bei Kurzarbeit

In von Corona überlagerten Zeiten häufen sich Fragen nach Regelungen für Kurzarbeit. Möglicherweise in naher Zukunft ja eher noch deutlich mehr denn weniger. Wir wollen Ihnen ein wenig Hilfestellung geben:

Der PKV-Zuschuss für Kurzarbeiter ist in § 232a Abs. 2, § 249 Abs. 2, § 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V geregelt (für die Pflege gilt eine analoge Anwendung).

Beurteilung vorweg: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) gibt es für den PKV-Arbeitgeberzuschuss eine sehr positive Regelung. Auf das IST-Entgelt ist weiterhin die paritätische Finanzierung anzuwenden (AG und AN teilen sich den Beitragsanteil) und auf die Differenz von SOLL-Entgelt zu IST-Entgelt trägt der AG den Zuschuss alleine. Vereinfacht gesagt muss der Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld einen erhöhten KV-PV-Zuschuss leisten, sodass die Bezahlung der KV-Beiträge für den Zeitraum des Kug-Zeitraums weitestgehend gewährleistet wird.

Die Regelung im Detail

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten bei Kurzarbeit von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss. Der Beitragszuschuss ist in diesen Fällen vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Beitrags zu zahlen, der bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent : 2 = 7,3 Prozent) zu zahlen wäre. Im Ergebnis entspricht der Zuschuss für das Ist-Entgelt damit auch dem Arbeitgeberanteil für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Aus dem Fiktiventgelt hat der Arbeitgeber auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern den vollen Beitrag (= 14,6 Prozent) als Beitragszuschuss zu zahlen. Hinzu kommt noch der auf das Fiktiventgelt entfallende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Kalenderjahr 2020 beträgt dieser 1,1 Prozent.

Allerdings erhält der privat krankenversicherte Arbeitnehmer als Beitragszuschuss höchstens den Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen insgesamt zu zahlen ist.

Deutlich wird das an dem folgenden Beispiel:

Erich Mustermann ist Arbeitnehmer und PKV versichert (500 € PKV-Beitrag). Er verdient 5.400 € brutto im Monat. Sein Arbeitgeber beantragt für ihn aufgrund von Corona 60 % Kurzarbeit, d. h. er erhält von seinem Arbeitgeber nur noch 2.160 €; darüber hinaus erhält er Kurzarbeitergeld.

Soll-Entgelt
(berücksichtigt bis max. BBG)

5.400 €

Ist-Entgelt
(in diesem Beispiel 40 %)

2.160 €

Fiktiventgelt
(Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt)
4.687,50 € ./. 2.160 €

2.527,50 €

monatliche Prämie PKV

500 €

So berechnet sich der AG-Beitragszuschuss zur KV:

Beitragszuschuss Ist-Entgelt
(2.160 € x 7,85 %)

169,56 €

Beitragszuschuss Fiktiventgelt
(2.527,50 € x (14,6 % + 1,1 %))

+ 396,82 €

AG-Beitragszuschuss zur KV

= 566,38 €

Der AG-Beitragszuschuss zur Krankenversicherung beträgt in diesem Beispiel maximal 566,38 €. Er wird auf den Betrag begrenzt, den Erich Mustermann für seine private Krankenversicherung tatsächlich insgesamt zahlen muss. Damit beträgt der AG-Zuschuss hier 500 €.

Bitte beachten Sie an dieser Stelle auch nochmal unsere neuen Antragsdruckstücke für die KV-Vollversicherung sowie für den Abschluss des PflegeBahr/PflegeBahrPlus (beides Stand Januar 2020). Hier erhalten Sie weitere Vertriebsunterlagen.