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VOTUM-Meldung 23/2020 – Beantragungsvoraussetzung der Sofortmaßnahmen

Die Soforthilfeprogramme der Länder, für kleine Unternehmen und Selbständige, die in der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, sind bereits in den letzten beiden Wochen angelaufen. In der vergangenen Woche ist zudem das Bundes-Soforthilfeprogramm gestartet, welches auch über die Bundesländer zur Verfügung gestellt wird. Die meisten Länder bieten ihre eigenen Programme nun als Ergänzung der Bundesmittel an und haben die Antragsverfahren dementsprechend angepasst. Auf unserer Website finden Sie weiterhin die fortlaufend aktualisierte Übersicht zu den einzelnen Soforthilfemaßnahmen (https://www.votum-verband.de/aktuelles/uebersicht-der-hilfsprogramme-auf-bundes-und-landesebene-fuer-unterneh/).

In dieser Meldung wollen wir auf die Voraussetzungen der Antragsstellung eingehen. Die Bundesregierung hat sich mit den Bundesländern geeinigt, dass das private Vermögen bei der Überprüfung der Förderberechtigung keine Rolle spielt und demnach bei der Antragsstellung auch nicht angeben werden muss.

Außerdem müssen Unternehmen und Selbstständige, die Zuschuss berechtig sind, im jeweiligen Antrag darstellen können, dass Sie auf Grund der Corona-Krise durch Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten sind. Ein Liquiditätsengpass entspricht jedoch nicht 1:1 den Einnahmeausfällen. Dieser besteht erst dann, wenn die laufenden betrieblichen Kosten (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten), die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten nach Antragsstellung übersteigen. Ein reiner Verdienst- oder Einnahmeausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, ist demnach nicht förderfähig.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat in einem FAQ, die Antragsvoraussetzungen sehr deutlich beschrieben:

„Der Liquiditätsengpass entspricht nicht den Einnahmeausfällen. Der Liquiditätsengpass stellt den Betrag dar, um den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten nach Antragsstellung übersteigen. Zur Ermittlung sind die laufenden betrieblichen Ausgaben für die drei Monate nach Antragstellung aufzustellen und den laufenden betrieblichen Einnahmen für die drei Monate nach Antragstellung gegenüberzustellen. Der Betrag um den die Ausgaben die Einnahmen übersteigen ist der Liquiditätsengpass. Solange noch genügend Einnahmen vorhanden sind, um die laufenden Ausgaben im 3-Monatszeitraum zu decken, besteht kein Engpass.“
https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/FAQ-Soforthilfe-31032020.pdf

Das FAQ legt auch dar, welche Kosten in der Antragsprüfung geltend gemacht werden und welche nicht. Demnach sollen durch die Zuschüsse laufende betriebliche Ausgaben wie Miete und Nebenkosten für Geschäftsräume, Ausgaben für Telekommunikation und Versicherungen, Leasingraten, Zinszahlungen sowie regelmäßige Tilgungen für bestehende betriebliche (Bank-) Kredite (keine Sondertilgungen) abgedeckt werden. Die Zuschüsse sollen nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt werden.

Die Bundesländer haben jeweils eigene FAQs aufgesetzt, die Sie jeweils auf den Websites der Bundesländer aufrufen können.
Zudem ist zu beachten, dass bei Antragsstellung die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate konkret zu beziffern sind. Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.