Sehr geehrte Vertriebspartnerinnen und Partner,
Sind Ihre Kunden richtig abgesichert?
Derzeit ist das Corona-Geschehen genauso dynamisch wie die Frage, welche Berufsgruppen – neben den Humanmedizinern – gegen Covid-19 impfen sollen. Am 2.12.2021 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, auch Impfungen durch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte in Betracht zu ziehen. Der rechtliche Rahmen hierfür wurde durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschaffen; diese Änderung wurde durch den Bundestag und den Bundesrat am 10.12.2021 beschlossen. Sie ist am 12.12.2021 in Kraft getreten.
Insbesondere aufgrund der aktuellen Situation erscheint die Zielsetzung der Bundesregierung, die Impfquote für Corona-Impfungen zu erhöhen, sehr sinnvoll. Wir als Versicherer möchten mit der nachfolgenden unkomplizierten Lösung den Versicherungsschutz betreffend, dazu unseren Beitrag leisten.
Was bedeutet dieser Beschluss?
Da es sich bei einer Impfung um einen einwilligungsbedürftigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen handelt, muss der Impfende bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um diesen Eingriff vornehmen zu dürfen. Diese Voraussetzungen werden im Infektionsschutzgesetz definiert. Neben geeigneten Räumlichkeiten zur Vornahme der Corona-Impfung müssen die Impfenden ärztlich geschult werden. Mit dieser Schulung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus vermittelt werden. Dazu gehören beispielsweise die Aufklärungspflicht, die Anamneseerhebung, die Einwilligungserklärung des zu Impfenden, das Setzen der Spritze, Notfallmaßnahmen bei akut auftretenden Impfreaktionen und vieles mehr.
Zudem sollen Impfschulungen anerkannt werden, die zum Beispiel Apotheker bereits im Rahmen von Modellprojekten zur Grippeschutzimpfung erfolgreich absolviert haben. Damit gäbe es rund 2.600 Apotheker in rund 1.000 Apotheken (Stand 11.2021), die aufgrund ihrer erfolgreichen Teilnahme an den Modellprojekten impfbereit wären.
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz bei der Alte Leipziger aus?
Apotheker:
Grundsätzlich gehört das Impfen nicht zum Berufsbild des Apothekers. Gemäß unseren Bedingungen für Apotheken ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Tätigkeiten und Leistungen, die sich aus dem für Apotheken üblichen Betriebscharakter ergeben, versichert. Sollten nun Apotheker, die gegen Corona impfen möchten, alle diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben einhalten, dann können wir Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang einer bestehenden Betriebshaftpflicht bestätigen.
Tierarzt:
Auch beim Tierarzt gehört das Impfen von Menschen nicht zum Berufsbild. Gemäß unseren Bedingungen für Tierärzte ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Tätigkeiten und Leistungen, die sich aus dem Berufsbild des Tierarztes ergeben, versichert. Auch hier können wir Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang einer bestehenden Betriebshaftpflicht für die Vornahme der Corona-Impfung bestätigen, wenn alle diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zahnarzt:
Für den Zahnarzt wird bereits Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der „Besondere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ (H 57.5) zur Verfügung gestellt.
Ihre Finanzprofi AG
