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Droht Maklern nach der Flutkatastrophe nun die große Haftungswelle?
Zumindest für einige Makler besteht die Gefahr, wie Rechtsanwalt Jens Reichow aktuell in einem Interview darlegt.
Denn das Fehlen einer Elementarschadenversicherung könnte für eine falsche Beratung sprechen.
Nur 45 Prozent aller Hausbesitzer in Deutschland haben ihr Hab und Gut gegen Hochwasserschäden und weitere Elementargefahren abgesichert.
Eine Tatsache, die auch nach der Hochwasserkatastrophe durch Unwettertief 'Bernd' schmerzlich bewusst wurde: viele Hausbesitzer haben ihr Gebäude zwar gegen Risiken wie Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel abgesichert, allerdings fehlt ihnen der wichtige Elementarschaden-Schutz, der auch bei Hochwasserschäden greift.
Versicherer wie die Axa richteten inzwischen Hilfsfonds für Kunden ohne Elementarschadenversicherung ein (wir berichteten).
Soforthilfen dürften oft nicht reichen
Auch brachten aufgrund der verheerenden Schäden sowohl die Bundesregierung als auch die betroffenen Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern Soforthilfen auf den Weg. Schon hier aber zeigt sich ein wesentliches Problem: Während Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen die Soforthilfen ohne Bedarfsprüfung an Betroffene zahlen wollen, macht das (freilich weniger betroffene) Bayern die Höhe der Zahlung von einer Bedingung abhängig.
Denn zwar soll betroffenen Privathaushalten eine Soforthilfe i.H.v. bis zu 5.000 Euro gewährt werden und bei Schäden an Öltanks sogar bis zu 10.000 Euro. Hätte sich der Haushalt aber gegen Elementarschäden versichern können, wird die Soforthilfe halbiert. Aber auch bei den Soforthilfen ohne Bedarfsprüfung wie in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfahlen kann noch Ungemach entstehen. So deckelt Rheinland-Pfalz die Soforthilfen zum Beispiel bei 3.500 Euro pro Haushalt . Für viele Menschen, die Haus und Hab und Gut komplett verloren, wird dieser Betrag nur ein Bruchteil der wirklichen Schadensumme sein.
Kundensachwalter müssen Deckungsrisiken erkennen
Und hier entsteht ein Problem für die Maklerschaft, die zur Absicherung der Häuser beriet. Jedem in der Branche dürfte bekannt sein: Der Makler steht bei der Vermittlung der Versicherungen im Lager der Kundschaft. Nichts zeigt dies so deutlich wie das vielzitierte „Sachwalterurteil“ des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985 (Az. IVa ZR 190/83). Weil der Makler im Interesse des Kunden handelt (und handeln muss), schreibt Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) weitreichende Dokumentations- und Beratungspflichten vor. Verstößt der Makler dagegen, muss er gemäß Paragraf 63 VVG Schadensersatz leisten.
Zwei Dinge könnten einem Makler nun rechtlich zum Verhängnis werden: Eine ungenügende Beratung und eine ungenügende Dokumentation. Am Anfang der Beratung steht eine grundsätzliche und gründliche Bedarfsanalyse – der Makler muss den Versicherungsnehmer auf mögliche Risiken im Kontext seines Beratungswunsches und dadurch bestehende Deckungslücken hinweisen. Auch muss er entsprechende Produkte und Versicherungsbausteine für erkannte Deckungslücken empfehlen. Lehnt ein Kunde trotz dieser Hinweise einen umfänglicheren Versicherungsschutz ab, muss der Makler dies dokumentieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er vor Gericht zum Schadenersatz verurteilt wird.
Verkennen von Deckungslücken kann teuer werden
Die Rechtssprechung zeigt das Haftungsrisiko fehlender Risikoanalyse immer wieder. Beispielhaft verdeutlicht dies ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Datum vom 15.11.2018 (Az. 16 U 26/18) – eine Maklerin, die zu einer gewerblichen Kfz-Haftpflicht beriet, konnte aufgrund fehlender Dokumentation nicht mehr beweisen, den Kunden auch über das Diebstahlrisiko bei solchen Fahrzeugen aufgeklärt zu haben. Nachdem dem Kunden ein Radlader gestohlen wurde, muss sie ihm den Radlader ersetzen.
Gerade bei Gebäuden in Flussnähe müsste das Hochwasser-Risiko den Maklern mittlerweile mehr als bewusst sein. Diskutiert doch die Politik schon seit vielen Jahren eine Versicherungspflicht (Versicherungsbote berichtete). Jeder Makler sollte demnach einem Kunden, sobald er ein Objekt in der Nähe von fließendem Wasser absichern will, eine Elementarschadenversicherung dringend nahe legen.
Fehlende Dokumentation kehrt Beweislast um
Lehnt der Kunde diese ab, sollte dies im Beratungsprotokoll für den Kunden schriftlich dokumentiert werden. Denn zwar: Die Beweispflicht einer Pflichtverletzung im Sinne von Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt zunächst beim Kunden. Hat allerdings der Makler nicht dokumentiert, dass er über Deckungslücken aufklärte, kehrt sich die Beweislast um.
Dies zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 29.01.2019 (Az.: 4 U 942/17) – ein Makler haftete aufgrund fehlender Dokumentation für einen Verkauf von Leben-Policen an eine nicht solvente Gesellschaft. Es gilt also wie eh und je: Neben einer guten Beratung ist auch eine gute Dokumentation grundlegend, um sich gegen Haftungsrisiken zu wehren.
Elementarschadenversicherung: Das „Muss“ für jedes Beratungsgespräch
Durch die Hochwasserkatastrophen gilt nun zudem mehr denn je: Wer Haftungsrisiken ausschließen möchte, sollte bei keiner Beratung zum Immobilienschutz die Elementarschadenversicherung vergessen. Was aber ist zu tun, sollte ein Makler wirklich nach Unwettertief Bernd von einem Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden? Wichtig ist zunächst, zu prüfen, ob in der Vergangenheit für ein versichertes Objekt überhaupt eine Elementarschadenversicherung zu haben war (zu Preisen, die dem Versicherungsnehmer zugemutet werden konnten).
Glaubt man aber einer Darstellung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dann sind 99 Prozent der Gebäude in Deutschland problemlos gegen Überschwemmungen und Starkregen versicherbar – zum Teil zu einem Preis von unter 100 Euro im Jahr. Somit ist auf der sicheren Seite, wer Ablehnungen auf Anfragen von mehreren Versicherern vorzeigen kann.
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