Am 20. September hat der Bundesrat die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verabschiedet. Während die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist für Beratungsgespräche Eingang in die Verordnung fand, bleibt die Vergütung auf Provisionsbasis unangetastet.
Insgesamt wird die neue FinVermV nur ein Zwischenschritt sein. Zum einen sollen ihre Regeln erst nach einer Übergangszeit, und zwar zum 1. Juli 2020 in Kraft treten. Zum anderen soll die Verordnung selbst dann im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgehen. Denn ab Jahresbeginn 2021 soll dann die Finanzdienstleistungsbehörde Bafin die Aufsicht über jetzige Finanzanlagenvermittler und Honorarberater übernehmen.
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