Wir helfen in der Krise und gewähren für Ihre Kunden auf Antrag eine beitragsfreie Ruheversicherung ohne amtliche Stilllegung.
Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30.04.2020.
Voraussetzungen
Die Beantragung ist nur schriftlich (per E-Mail) möglich und gilt für alle Fahrzeugarten.
VN:
· Firmenkunde
· Privatkunde, falls das Fahrzeug ausschließlich gewerblich genutzt wird
Ruhezeit:
· Beginn = Eingangsdatum der E-Mail + 1 Tag
· Mindest-Dauer 14 Tage, maximal bis zum 30.04.2020
· Vor Inbetriebnahme eines „vertraglich stillgelegten“ Fahrzeuges muss eine Information an uns erfolgen.
Was ist zu tun?
Schreiben Sie uns je Kunde eine E-Mail an G_KBS@ruv.de mit der Betreffzeile „Standzeiten“ plus eine Vertragsnummer.
In der Email nennen Sie uns bitte alle betreffenden amtliche Kennzeichen und den genauen Zeitraum der Stilllegung, bitte nutzen Sie diese Excel-Tabelle!
Voraussetzung ist eine Mindest-Ruhezeit von 14 Tagen. Es gilt das Eingangsdatum der E-Mail bei uns plus 1 Tag.
Eine Vorlage haben wir Ihnen beigefügt.
Diesen Text senden wir den Kunden als Dokumentenhinweis zum Abrechnungs-Nachtrag:
Abweichend von Abschnitt H AKB gewähren wir Ihnen vorübergehend eine beitragsfreie Ruheversicherung auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug während der Dauer der Ruheversicherung nicht gefahren, sondern ordnungsgemäß auf öffentlichem oder privatem Grund abgestellt wird.
Für den Umfang der Ruheversicherung gilt H.1.4 AKB.
Sie sind verpflichtet uns unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie Ihr Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen. Anderenfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Sollten die Zulassungsbehörden nach dem 30. April 2020 wieder öffnen, sind Sie verpflichtet Ihr Fahrzeug auch behördlich außer Betrieb zu setzen, sofern Sie es weiterhin nicht nutzen wollen.
