Sehr geehrte Vertriebspartnerinnen und Partner,
Derzeit erreichen uns viele Anfragen, wie Flüchtlingen aus der Ukraine krankenversichert sind. Gerne geben wir Ihnen dazu entsprechende Informationen:
Flüchtlinge aus der Ukraine haben aktuell KEINE Aufnahmeberechtigung in eine Gesetzliche Krankenkasse nach dem SGB V!
Hintergrund ist, dass gemäß Asylbewerberleistungsgesetz für Flüchtlinge aus der Ukraine zunächst die Kommunen bzw. deren Sozialämter die zuständigen Leistungsträger sind, nicht aber die Gesetzlichen Krankenkassen.
Nach einer gesetzlich vorgegebenen Wartezeit von 18 Monaten werden die Personen dann auftragsweise durch die gesetzlichen Krankenkassen betreut, die die Aufwände von den Kommunen zurückerstattet bekommen. Dabei es handelt sich dann um eine sog. "Betreuung" nach § 264 SGB V, aber KEINE eigenständige Mitgliedschaft.
Das heisst für Sie konkret: Bitte schliesse keine Mitgliedschaftsanträge für aus der Ukraine geflüchtete Personen ab! Da diese keine Aufnahmeberechtigung in die GKV haben, werden die entsprechenden Anträge gar nicht erst an die Krankenkassen weitergeleitet.
Unabhängig davon haben die betroffenen Personen bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsaufnahme aber sehr wohl ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. In diesem Fall kann natürlich ein regulärer Antrag eingereicht werden.
Ihre Finanzprofi AG
