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Versicherungssteuermodernisierungsgesetz und geänderte Widerrufsbelehrung zum 01. Januar 2022

Sehr geehrte Vertriebspartnerinnen und Partner, 

hiermit teilen wir folgende Änderungen im Versicherungssteuergesetz mit:

Das Versicherungsteuerrecht wird zum 01. Januar 2022 modernisiert. Kerngedanke der Änderung: Grundsätzlich soll die Steuerfreiheit für Versicherungen gegen Krankheit erhalten bleiben. Aber Verträge sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Kranken-/Pflegeergänzungsversicherung für den Versicherungsnehmer selbst oder für dessen nahen Angehörigen abgeschlossen wird.

Dies bedeutet: Damit keine Steuerpflicht entsteht, muss die zu versichernde Person, bei Vertragsabschlüssen ab dem 01. Januar 2022 der Versicherungsnehmer selbst oder dessen naher Angehöriger sein.

Die Definition eines näheren Angehörigenverhältnisses ist in § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz bzw. § 15 der Abgabenordnung geregelt.

Entscheidend für die Steuerpflicht ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Die Versicherungsgesellschaften werden ihre Anträge hier zeitnah anpassen.

Auswirkungen auf bestehende Verträge:

Vertragsabschlüsse vor dem 01. Januar 2022 unterliegen, unabhängig vom Angehörigenverhältnis, nicht der Versicherungssteuerpflicht. Auch bei Vertragsumstellungen ab dem 01. Januar 2022 in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz (Tarifwechselrecht gemäß § 204 VVG) entsteht keine Versicherungssteuerpflicht.

Wird für eine versicherte Person, die nicht gleich Versicherungsnehmer ist, ab dem 01. Januar 2022 ein neuer Tarif oder eine Erhöhung des Versicherungsschutzes, abweichend vom Tarifwechselrecht beantragt, muss das nähere Angehörigenverhältnis ebenfalls geklärt werden. Besteht in solchen Fällen kein näheres Angehörigenverhältnis, ist der Einschluss des Tarifes bzw. die gewünschte Erhöhung des Versicherungsschutzes wegen der eintretenden Versicherungssteuerpflicht nicht möglich.

Bei einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft muss ebenfalls die Frage zum näheren Angehörigenverhältnis beantwortet werden, wenn der künftige Versicherungsnehmer nicht die versicherte Person ist.

Weiterhin gibt es Änderungen bezüglich der erforderlichen Widerrufsbelehrung:

Geänderte Widerrufsbelehrung ab dem 01. Januar 2022 in allen Sparten

Aus Transparenzgründen hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig und umfänglich sein muss und sie keine Verweise auf Gesetzestexte enthalten darf.

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Finanzprofi AG