Im Insolvenzfall des Arbeitgebers sind Ansprüche von Mitarbeitern aus betrieblicher Altersversorgung gesichert. Die Insolvenzsicherung ist im Betriebsrentengesetz (§§ 7 ff BetrAVG) gesetzlich geregelt und erfolgt über den Pensionssicherungsverein a.G. (PSV).
Damit der PSV die sich aus Insolvenzen ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann, refinanziert er sich über Beiträge von den Unternehmen, bei denen Versorgungsverpflichtungen bestehen, die insolvenzsicherungspflichtig sind. Dies sind gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und Ansprüche aus unmittelbaren Pensionszusagen (Direktzusagen) und Zusagen, die über eine Unterstützungskasse und über einen Pensionsfonds erbracht werden.
