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Marktinfos

Betriebsschließungsversicherung in Bezug auf Corona

Aufgrund der Aktualität haben wir im Folgenden für Sie eine Übersicht unterschiedlicher Anbieter zur einer möglichen Betriebsschließungsversicherung in Bezug auf den Umgang mit Corona erstellt:
Allianz
Wir können grundsätzlich für das Risiko des Coronavirus keinen Versicherungsschutz anbieten und bitten um Ihr Verständnis.

Barmenia
Mit Sicherheit lässt sich aktuell nur eins sagen: Bis auf Weiteres bieten wir seit letzter Woche keine Betriebsschließungsversicherung mehr an!

Continentale
Hinsichtlich den Bestandsverträgen wird dies zurzeit noch abschließend geprüft.

Die Continentale bietet für Hotels und Gaststätten eine Betriebsschließungsversicherung an.

Aktuell gilt hier für Neu-/Ersatzgeschäft folgender Ausschluss:

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch das meldepflichtige Virus SARS-CoV-2 entstehen.

Dem gleichgestellt sind die zur gleichen Gruppe der Corona Viren gehörenden verwandten Viren sowie zukünftig entstehende neuartige Folgeviren.

(Vgl. §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes bzw. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht).

Dialog
Sach-, Ertragsausfall- und Lohnausfallschäden aufgrund des aktuellen Coronavirus hat die Dialog Versicherung AG in der Vergangenheit grundsätzlich nicht versichert und versichert diese auch zurzeit nicht. Der Produktbaustein 'Infektionsschutzversicherung' bietet eine weitreichende Absicherung auf Basis des deutschen Infektionsschutzgesetzes. Das Coronavirus fällt aktuell jedoch nicht darunter. Die Dialog Versicherung AG wird eine Ergänzung des Produkts für die Zukunft prüfen, sofern der Gesetzgeber das Coronavirus ausdrücklich in den Katalog des Infektionsschutzgesetzes aufnehmen sollte."
Bitte beachten Sie: Die Dialog Versicherung AG bezieht sich auf das deutsche Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG. Aktuell ist Corona nicht im IfSG genannt. Zurzeit existiert lediglich eine Verordnung zum Thema. Ob eine Gesetzesänderung folgt ist unklar.
Diese Verordnung schreibt die Meldepflicht vor, aber die konkrete Aufnahme muss noch durch eine Gesetzesänderung verifiziert werden, was bisher noch nicht erfolgt und auch unklar ist, in wie weit die Gesetzesänderung vorgenommen wird.

Helvetia
Der Coronavirus, als auslösender Erreger eines möglichen Versicherungsfalles im Sinne der Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung, kann nur dann als auslösender Erreger anerkannt werden, sofern bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zur "Mitversicherung von unbenannten Erregern" gewünscht, gegen Mehrprämie beantragt und auch dementsprechend dokumentiert wurde.

Im Interesse unserer Versichertengemeinschaft haben wir uns dazu entschlossen, vorübergehend einen kompletten Zeichnungsstopp für die Betriebsschließungsversicherung im Neu- und Ersatzgeschäft auszusprechen. In diesem Zusammenhang betroffen sind auch Erhöhungen und Erweiterungen des Deckungsumfangs im Bestandsgeschäft. Dieser Zeichnungsstopp gilt seit dem 26.02.2020.

Inter
Aufgrund der aktuellen Situation haben wir unsere Annahmerichtlinien überarbeitet.
Bitte beachten Sie, dass wir derzeit kein Neugeschäft für dieses Produkt zeichnen.

R+V
Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsschließungsversicherung. Im Rahmen einer Betriebsschließung gilt der Fall versichert, dass eine zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetztes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten beim Menschen:

-           den Betrieb oder Betriebsstätten schließt
-           Tätigkeitsverbote gegen im Betrieb tätige Personen verhängt
-           die Desinfektion oder Vernichtung von Waren und Vorräten oder deren Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwendung anordnet oder schriftlich empfiehlt
-           die Desinfektion des Betriebes anordnet oder schriftlich empfiehlt

Hierfür gibt es eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheitserreger.

Der Erreger des Virus aus Familie der Coronaviridae ist nicht explizit als Krankheitserreger in unseren Betriebsschließungs-AVB enthalten ist – eine Anpassung der Aufzählung insbesondere auch in Anbetracht des hier situationsbedingt erheblichen Kumulrisikos ist nicht geplant. Hieraus resultiert, dass kein Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten (!) Betriebsschließungen u./o. Desinfektionen auf Basis unseren aktuellen BS-AVB gegeben ist.“

Einen beispielhaften Auszug aus unseren Bedingungen der Unternehmenspolice haben wir beigefügt.

Württembergische
Anbei erhalten Sie die Infos des Konzerns zu diesem Thema:

Zurich
Bitte beachten Sie, dass die Betriebsschließung aufgrund von Corona nicht versichert werden kann. Dies wäre mit keinem Ereignis möglich, welches bereits in der Vergangenheit aufgetreten ist und anhält.
Die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie in der anhängenden PDF.