Das neue Wahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Aktuell liegt zum neuen Kassenwahlrecht ab 01.01.2021 nur der Entwurf des Spitzenverbandes vom 28. September 2020 vor. Der Beschluss wird erst im November erwartet. Alles, was derzeit schon feststeht, können Sie in diesem Newsletter nachlesen. Sobald die Entscheidungen auf Bundesebene getroffen wurden, werden wir Sie informieren.
Der Bundestag hat einen einfacheren Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse für Mitglieder ab dem Jahr 2021 beschlossen. So wird die allgemeine Bindungsfrist nicht mehr 18 Monate, sondern nur noch 12 Monate betragen.
Künftig braucht bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse nur noch gegenüber der neuen Krankenkasse das Wahlrecht ausgeübt und der Beitritt erklärt werden.
Die neu gewählte Kasse wickelt den Wechsel ab, indem sie die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die erfolgte Wahlentscheidung des Mitgliedes informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt anschließend der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft.
Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, bedarf es zudem bei Ausübung des Wahlrechts zukünftig weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist.
Mit den folgenden Beispielen wird das neue Wahlrecht leichter verständlich
(1)
Arbeitnehmer erklärt der neuen Kasse die Mitgliedschaft per Antrag am 20.01.2021. Bei seiner bisherigen Kasse hat die Mitgliedschaft am 01.01.2020 begonnen.
Die neue Kasse kündigt jetzt per elektronischem Meldeverfahren bei der alten Kasse. Die alte Kasse prüft die Bindefrist und meldet das Ende der Mitgliedschaft innerhalb von 2 Wochen an die neue Kasse.
Nachdem die Bindefrist von 12 Monaten erfüllt ist, beginnt bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft am 01.04.2021.
(2)
Arbeitnehmer erklärt der neuen Kasse die Mitgliedschaft per Antrag am 20.01.2021. Bei seiner bisherigen Kasse hat die Mitgliedschaft am 01.09.2020 begonnen.
Die neue Kasse kündigt jetzt per elektronischem Meldeverfahren bei der alten Kasse. Die alte Kasse prüft die Bindefrist und meldet das Ende der Mitgliedschaft innerhalb von 2 Wochen an die neue Kasse.
Nachdem die Bindefrist nicht erfüllt ist, beginnt bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft erst am 01.09.2021.
(3)
Arbeitnehmer wechselt den Arbeitgeber zum 01.02.2021 und erklärt der neuen Kasse die Mitgliedschaft per Antrag am 20.01.2021. Bei seiner bisherigen Kasse hat die Mitgliedschaft am 01.09.2020 begonnen.
Die neue Kasse erklärt per elektronischem Meldeverfahren der alten Kasse die Mitgliedschaft zum 01.02.2021. Die Bindefrist entfällt!!!
-> Warum? …….Bei Beschäftigungsende erlischt auch die Krankenversicherungspflicht Kraft Gesetz. Mit Beginn der neuen Tätigkeit beginnt eine erneute Krankenversicherungspflicht Kraft Gesetz und somit auch ein neues Wahlrecht.
-> Was kann schief laufen?………Die neue Kasse (oder der Beschäftigte) meldet die Mitgliedschaft (mit Hilfe der Mitgliedschaftsbescheinigung) dem Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn (sprich bis zum 14.02.2021). In diesem Fall hat der Wechsel nicht funktioniert und die alte Kasse führt die Mitgliedschaft fort. Jetzt greift wieder die Bindefrist und der Wechsel ist erst am 01.09.2021 möglich.
Achtung: Verdient das Mitglied über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist er freiwillig Versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und somit endet die Krankenversicherung nicht mit dem Ende der Beschäftigung! Liegt die neue Beschäftigung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so ist der sofortige Wechsel aufgrund des Arbeitgeberwechsels nicht möglich. Es besteht also kein neues Wahlrecht.
Was wurde in diesem Gesetz nicht eindeutig geregelt
Zwar muss der Versicherte seine alte Kasse nicht mehr kündigen und der neuen Kasse mit Hilfe der Kündigungsbestätigung die Wahl bestätigen, aber er muss laut Gesetz dem Arbeitgeber eine Mitgliedschaftsbescheinigung aushändigen. Diese Bescheinigung legitimiert den Arbeitgeber die Anmeldung bei der neuen Kasse.
-> Was kann schief gehen?
Legt der Arbeitnehmer nicht vor Beginn der Mitgliedschaft seiner neuen Kasse die Mitgliedschaftsbescheinigung vor, so ist der Wechsel ungültig!
Legt der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitgeberwechsels (wie in Beispiel 2) die Mitgliedschaftsbescheinigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn der neuen Kasse vor, so ist der Wechsel ungültig. Die alte Kasse führt die Mitgliedschaft fort.
Das Wichtigste in Kürze
Bindefrist von 18 Monate auf 12 Monate verkürzt
Kassenwechsel ohne Kündigung. Künftig braucht bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse nur noch gegenüber der neuen Krankenkasse das Wahlrecht ausgeübt und der Beitritt erklärt werden
Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, bedarf es zudem bei Ausübung des Wahlrechts zukünftig weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist.
Kündigung erforderlich bei Wechsel in die PKV, Verzug ins Ausland, oder einer freiwilligen Versicherung.
Die neu gewählte Kasse wickelt den Wechsel ab, indem sie die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die erfolgte Wahlentscheidung des Mitgliedes informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt anschließend der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft.
VGK24 Versprechen
Mit dem neuen Wahlrecht wird es unserer Meinung nach nicht leichter. Vor allem nicht für die Arbeitgeber. Lediglich der Akt der Kündigung fällt weg. Dafür kann im Hintergrund bei der rechtzeitigen Übermittlung der Daten und Bescheinigungen viel falsch laufen. Deshalb prüfen wir in Zukunft noch genauer den Wechselprozess.
