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Marktinfos

EU-Transparenzverordnung TERMIN 10.03.32021 Wichtige Information

Sehr geehrte Vertriebspartnerinnen und Partner, 

mit der Transparenzverordnung (TVO) geht Europa einen weiteren Schritt beim wichtigen Zukunftsthema Nachhaltigkeit. Heute werden bereits dreistellige Milliardenbeträge in nachhaltigen Geldanlagen verwaltet. Nun soll das Thema als Teil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzsystem regulatorisch fest im Finanzmarkt verankert werden. Dies hat auch Auswirkungen auf Finanzdienstleistungsinstitute, Vermögensverwalter, Tied Agents, Anlageberater, Versicherungsvermittler etc.  Das Ziel der Verordnung ist schnell erklärt: In der EU sollen einheitliche Offenlegungspflichten auf Unternehmens- und Produktebene für Finanzprodukte im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren gelten.

Nachhaltigkeitsfaktoren sind nach der TVO Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen, die in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten.

Die EU-Transparenzverordnung gilt ab dem 10.03.2021. Es gibt einige Ausnahmen mit früheren und späteren Geltungsdaten, so ist z.B. ab spätestens 30.12.2022 die Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkung auf die Nachhaltigkeit für alle Produkte offenzulegen.

Lange wurde in der Branche auch gerätselt, ob die EU-Transparenzverordnung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch für den freien Finanzvertrieb gilt. BMF und Bafin haben sich nun offenbar festgelegt: 34f-Vermittler sollen nicht der EU-Transparenzverordnung fallen.

https://www.cash-online.de/nachhaltigkeit/2021/eu-transparenzverordnung-gute-nachrichten-von-bmf-und-bafin/559447

Für wen gilt die EU-Transparenzverordnung (TVO)?

Die TVO ist von Finanzberatern und Finanzmarktteilnehmern zu beachten. Beides sind Begriffe, die im deutschen Recht nicht definiert sind. Es muss also durch Systematik und Auslegung geklärt werden, wer sich an diese Verordnung halten muss.

Dem Wortlaut nach gelten als Finanzmarktteilnehmer Produktgeber, Emittenten und Versicherer. Finanzberater sind hierbei Kreditinstitute, Wertpapierunternehmen, die Anlageberatung erbringen, sowie Versicherungsvermittler nach §34d GewO und Kreditinstitute, die die Finanzportfolioverwaltung anbieten.

Das Bundesfinanzministerium und die BaFin haben zwar – wie oben erwähnt - inzwischen klargestellt, dass Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO von der Offenlegungsverordnung ausgenommen sind, wer allerdings ab März 2021 den Kundennutzen des „Ökopasses“ bei seiner Investmentberatung nutzen will, sollte sich trotzdem mit den Vorgaben beschäftigen.

Dies sehen auch viele Fachverbände und der DIHK so und empfehlen, dass auch freie Finanzvermittler die Vorgaben der Transparenzverordnung umsetzen und einhalten. Zumal ja der Bereich der Versicherungsberatung ohnehin der Offenlegungsverordnung unterliegt und Ihre Kunden eine einheitliche, nachhaltige Beratung sicher zu schätzen wissen.

Näheres dazu können Sie dem Artikel von Cash Online entnehmen. 

Ausnahme ja, aber Vorsicht!

Die TVO gilt nach dem Verordnungswortlaut weder für Versicherungsvermittler noch für Wertpapierfirmen, die (unabhängig von ihrer Rechtsform) Anlageberatung anbieten, wenn sie weniger als drei Personen beschäftigen (Art. 17 TVO). Die EU-Mitgliedstaaten können diese Ausnahme national streichen und auch diesen „Kleinbetrieben“ alle Pflichten gemäß TVO auferlegen. Davon hat Deutschland bislang keinen Gebrauch gemacht.

Aber Vorsicht: Trotz dieser Ausnahme wird in Ziffer (6) der Erwägungsgründe der TVO auch im Hinblick auf diese Personengruppe feinsinnig unterschieden: Diese Personen seien „zwar nicht verpflichtet, Informationen gemäß dieser Verordnung (= TVO) zur Verfügung zu stellen, sie müssen aber in ihren Beratungsprozessen die Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und einbeziehen.“ Keine Pflichtinformationen, aber Berücksichtigung im Beratungsprozess schon – wie dieser Widerspruch zwischen dem (verbindlichen) Verordnungswortlaut und den (unverbindlichen) Erwägungsgründen aufgelöst wird, wird sich erst noch zeigen.

Achtung für Tied Agents gilt die Ausnahmeregelung „weniger als drei Personen“ nicht.

Beachten Sie hierzu bitte auch die angehängten Dokumente.

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